Satzung des Vereins

„vision:teilen - eine franziskanische Initiative gegen Armut und Not“ e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:„vision:teilen - eine franziskanische Initiative gegen Armut und Not“ e.V.
  2. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Düsseldorf.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf einzutragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein „vision:teilen - eines franziskanische Initiative gegen Armut und Not“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. „vision:teilen - eines franziskanische Initiative gegen Armut und Not“ e.V. setzt sich in Kooperation mit kirchlichen, staatlichen und sozialen Organisationen für die Überwindung von Armut und Not ebenso auf lokaler, regionaler wie auch weltweiter Ebene ein.
  3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und die Altenhilfe, die Hilfe für Flüchtlinge und politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, die Förderung von Völkerverständigung und Entwicklungshilfe.
  4. Der Zweck des Vereins wird vor allem verwirklicht:
  • durch Unterstützung von hilfsbedürftigen jungen, kranken, obdachlosen und alten Menschen i. S. v. § 53 AO,
  • durch Maßnahmen der Förderung von Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung der Umwelt, zur Überwindung der Folgen von Krieg und Gewalt und durch Maßnahmen des Wiederaufbaus in zerstörten Gebieten, sowie der Rückführung von Flüchtlingen und Vertriebenen,
  • durch Unterstützung von Einrichtungen zum Unterhalt und zur Führung von Bildungseinrichtungen, zur Erziehung und Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen,
  • dadurch, dass höchstens 50% der Mittel nach § 58 Nr.2 AO an andere gemeinnützige Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Mittel zur Zweckerfüllung

  1. Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes erhält der Verein durch die Arbeit der ehrenamtlich tätigen Mitglieder und Mitarbeiter und durch Spenden und Zuwendungen, die ihm zufließen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Entschädigung für ihre im Vereinsinteresse geleistete Tätigkeit.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein „vision:teilen - eines franziskanische Initiative gegen Armut und Not“ e.V. Düsseldorf hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die in ihren 1. Wohnsitz in einem Land der Europäischen Gemeinschaft haben. Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied kann dem Vorstand Vorschläge einreichen. Diese Anträge von einzelnen Mitgliedern bedürfen zur Behandlung in der Mitgliederversammlung der Unterstützung eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Alle den Zweck des Vereins „vision:teilen - eines franziskanische Initiative gegen Armut und Not“ e.V. fördernde Privatpersonen und Vereinigungen beliebiger Rechtsform, Verbände und Behörden können fördernde Mitglieder werden, die aber kein Stimmrecht haben.
  4. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Jeder Austritt ist sofort wirksam. Beitragsrückerstattungen entfallen.
  5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach vorherigem Hinweis mit ausreichender, einmonatiger Möglichkeit der Stellungnahme ausgeschlossen werden, entweder
    ·       Bei vereinsschädigendem Verhalten; oder
    ·       Beim zweimaligen Fernbleiben von der Mitgliederversammlung ohne triftigen, vorab mitgeteiltem Grund an zwei Jahren nacheinander; oder
    ·       Bei fehlendem Mitgliedsbeitrag an zwei Jahren hintereinander ohne triftigen Grund.

Gegen die Feststellung des Ausschlusses durch den Vorstand kann Einspruch eingelegt werden, der auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung abschließend behandelt wird.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins „vision:teilen - eines franziskanische Initiative gegen Armut und Not“ e.V. Düsseldorf sind:

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  • Die Mitgliedversammlung

Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben sind.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand erarbeitet und bestimmt die Richtlinien des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern im Sinne des § 26 BGB. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand nach§ 26 BGB besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem stellvertretenden Schatzmeister
  • dem Protokollführer

      4. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

      5. Für Einsetzung und Amtsführung des Vorstandes gilt:

  • Die Wahl von Wahlbeteiligung, Protokollführung und jedem einzelnen Vorstandsmitglied erfolgt geheim in einzelnen Wahlgängen.
  • Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
  • Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden.
  • Der Vorstand kann für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung neue bestellen.
  • Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Nur die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Stimmrechte sind nicht übertragbar, Bevollmächtigungen sind ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal jährlich oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.
  2. Die Versammlung ist mit den anwesenden ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit erfasst.
  3. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel eine Präsenzversammlung. Eine digitale Durchführung ist aus gewichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes nach Einholung des Votums der zur Teilnahme angemeldeten stimmberechtigten Mitglieder möglich.
  4. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Das Beschlussprotokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
  • Wahl des Vorstandes
  • Anträge von Mitgliedern
  • Wahl von Rechnungsprüfern
  • Den Haushalt
  • Die Jahresabrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Mitgliedsbeiträge

     6. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller erschienenen ordentlichen Mitglieder.

§ 8 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein Pro Humanitate e.V. – internationaler Verein für Frieden und Gerechtigkeit – mit Sitz in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Rechtswirksamkeit

Sollte eine dieser Bestimmungen der Satzungen rechts unwirksam sein oder werden, behalten trotzdem alle anderen Satzungspunkte ihre Gültigkeit.

Düsseldorf, gemäß des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 06.05.2022 zur Satzungsänderung.

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